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  • AutorenbildKaty Schube

"BGH erklärt Reservierungsgebühr für unwirksam


Kaufinteressenten vereinbaren manchmal mit dem Makler eine Reservierungsgebühr für die Immobilie. Diese wirksam zu gestalten, war bisher schon nicht einfach. Doch nun schränkt der Bundesgerichtshof (BGH) Makler noch mehr ein – mit Auswirkungen auf ihren Profit.



In dem verhandelten Fall hatte sich Interessenten in Dresden eine Immobilie angesehen. Sie gefiel und daraufhin wurde neben dem bestehenden Maklervertrag eine weitere Vereinbarung über eine Reservierungsgebühr geschlossen. Dafür, dass der Makler die Immobilie für einen Monat lang keinen weiteren potenziellen Käufern anbietet, verlangte der Makler eine Gebühr von 14,37 Prozent der vereinbarten Maklerprovision – in dem Fall 4.200 Euro. Beim späteren Verkauf wäre dies mit der Provision verrechnet worden. Da die Finanzierung nicht klappte, kam der Kauf nicht zustande und die Interessenten verlangten die Reservierungsgebühr zurück.


Der Makler wollte nicht zahlen und der Fall landete vor Gericht. Während das Landgericht für den Makler entschied, schlug sich der BGH auf die Seite der Interessenten: Der Makler muss die Gebühr zurückzahlen. Die Klausel habe die Kunden benachteiligt und ist daher unwirksam. Denn der Makler kann zwar die Immobilie tatsächlich niemand anderem gezeigt haben, aber auf das Recht des Grundstückeigentümers hat dies keinen Einfluss. Dieser könne sich immer noch einen anderen Interessenten suchen oder sich entscheiden nicht zu verkaufen."

(Quelle: Tagesschau)



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